COMPANERO AEB

UNSERE ALLGEMEINEN EINKAUFSBEDINGUNGEN

Verantwortliche Stelle der Allgemeinen Einkaufsbedingungen ist die:

Companero Gruppe GmbH
An der Weide 6
28844 Weyhe

Allgemeine Einkaufsbedingungen

Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen („AEB“ oder „Einkaufsbedingungen“) gelten für alle Angebote und Bestellungen mit der COMPANERO Gruppe GmbH,der COMPANERO ambulant GmbH, der COMPANERO stationär GmbH, der Mühlenquartier Bassum GmbH & Co. KG und der Schumann Grundstücks GbR (im Folgenden zusammen oder einzeln auch nur „COMPANERO“ oder auch „Besteller“ genannt).

 

1. Allgemeine Bestimmungen

1.1. Nachfolgende Einkaufsbedingungen sind wesentlicher Bestandteil aller Bestellungen des Bestellers gegenüber seinen unternehmerisch tätigen Lieferanten. Werden für eine bestimmte Bestellung besondere, von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen getroffen, so gelten die Einkaufsbedingungen nachrangig und ergänzend.

1.2. Diese Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten wird hiermit widersprochen. Dies gilt auch für den Fall, dass sie dem Besteller in Bestätigungsschreiben oder auf sonstige Weise übermittelt werden. Die vorbehaltlose Annahme von Auftragsbestätigungen oder Lieferungen bedeutet keine Anerkennung solcher Bedingungen durch den Besteller.

1.3. Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Besteller und dem Lieferanten zum Zwecke der Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

1.4. Zur Wahrung der Schriftform bedarf es weder einer eigenhändigen Namensunterschrift noch einer elektronischen Signatur. Mitteilungen mittels Telefax oder E-Mail genügen der Schriftform ebenso wie sonstige Textformen, ohne dass der Abschluss der Erklärung besonders kenntlich zu machen ist.

1.5. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten unsere Einkaufsbedingungen in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Lieferanten gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.

1.6. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Lieferbedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

 

2. Bestellungen/ Vertragsabschluss

2.1. Bestellungen sind verbindlich, wenn sie schriftlich erfolgen oder nach mündlicher Erteilung von uns schriftlich bestätigt werden. Eine von der Bestellung ab-weichende Auftragsbestätigung wird nur dann Vertragsinhalt, wenn die Abweichung vom Besteller schriftlich bestätigt wird.

2.2. Die Bestellung kann nur binnen einer Frist von 14 Tagen angenommen werden, wenn nicht etwas anderes vereinbart wurde. Nimmt der Lieferant die Bestellung nicht innerhalb der Frist an, ist der Besteller zum Widerruf seiner Bestellung berechtigt.

2.3. Der Besteller kann im Rahmen der Zumutbarkeit für den Lieferanten Änderungen des Liefergegenstandes in Konstruktion und Ausführung verlangen. Dabei sind die Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich der Mehr- und Minderkosten sowie der Liefertermine angemessen einvernehmlich zwischen dem Besteller und dem Lieferanten zu regeln.

2.4. Der Besteller übernimmt keine Kosten für Vorstellungen, Präsentationen oder die Ausarbeitung von Angeboten durch den Lieferanten.

 

3. Lieferung und Versand

3.1. Die in der Bestellung angegebenen Liefertermine und Lieferfristen sind verbindlich. Der Lieferant ist verpflichtet, den Besteller unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die in der Bestellung genannten Liefertermine oder Lieferfristen nicht eingehalten werden können. Die Mitteilung hat keine Auswirkung auf die Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferanten.

3.2. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware an dem in der Bestellung bezeichneten Ort. Der Lieferant trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung bis zur Übergabe der Liefergegenstände am Bestimmungsort.

3.3. Der Besteller ist berechtigt, die Annahme von Waren, die vor dem vereinbarten Liefertermin angeliefert werden, zu verweigern oder sie auf Rechnung und Gefahr des Auftragnehmers zurückzusenden oder bei einem Dritten einzulagern.

3.4. Die Liefergegenstände sind sachgemäß zu verpacken und zu versenden. Jeder Lieferung sind Lieferscheine und Packzettel beizufügen. In allen Schriftstücken sind die Bestellnummer und die in der Bestellung geforderten Kennzeichen des Bestellers anzugeben. Alle Folgen wegen des Fehlens dieser Angaben gehen zu Lasten des Lieferanten.

3.5. Der Lieferant trägt die Kosten für den Rücktransport sowie die Verwertung und Entsorgung der Verpackung.

3.6. Soweit ein Versendungskauf vereinbart ist, hat der Lieferant dafür Sorge zu tragen, dass die Ware zum vollen Wert gegen Beschädigung oder Verlust versichert ist. Etwaige ihm zustehende Ansprüche gegen den Spediteur, Transporteur oder eine Transportversicherung hat er dem Besteller auf Verlangen abzutreten.

 

4. Lieferverzug und Annahmeverzug

4.1. Gerät der Lieferant in Verzug, so ist der Besteller berechtigt, eine Vertragsstrafe von 0,5 % des Bestellwertes pro angefangene Woche, höchstens jedoch 5 % des Bestellwertes zu verlangen. Der Besteller kann die Vertragsstrafe jederzeit auch ohne die Geltendmachung eines entsprechenden Vorbehalts bei Annahme der verspäteten Lieferung verlangen. Dem Lieferanten bleibt es vorbehalten nachzuweisen, dass dem Besteller infolge des Verzugs kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

4.2. Die Vertragsstrafe wird auf einen Schadensersatzanspruch des Bestellers wegen der Verzögerung der Lieferung angerechnet. Die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Schadens bleibt unberührt.

4.3. Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhe, behördliche Maßnahmen und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien den Besteller und den Lieferanten für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der betroffene Vertragspartner in Verzug befindet. Die Vertragspartner sind verpflichtet im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Umständen nach Treu und Glauben anzupassen. Dies gilt ins-besondere dann, wenn die Liefergegenstände aufgrund der Verzögerung für den Besteller unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte nicht mehr verwertbar sind.

4.4. Soweit der Lieferant mit seiner Leistung in Verzug ist, ist er verpflichtet, für jede (weitere) Mahnung pauschal € 2,– für Aufwendungen zu erstatten.

 

5. Qualität und Abnahme

5.1. Der Lieferant sichert zu, dass die Liefergegenstände hinsichtlich ihrer Beschaffenheit, insbesondere hinsichtlich ihrer Funktion, Arbeitsgeschwindigkeit und Präzision die vereinbarte Beschaffenheit besitzen sowie den gesetzlichen Vor-gaben und dem Stand der Technik entsprechen.

5.2. Der Besteller hat die Lieferung innerhalb angemessener Frist auf erkennbare äußere Mängel hin zu untersuchen und diese gegenüber dem Lieferanten zu rügen. Die Untersuchung erfolgt stichprobenartig und unter Anwendung der beim Besteller üblichen Untersuchungsmethoden. Im Fall eines unveränderten Weiterverkaufs der Liefergegenstände durch den Besteller entfällt die Pflicht zur Untersuchung.

5.3. Die Rüge des Bestellers ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von zwei Wochen, beginnend mit dem Wareneingang dem Lieferanten zugeht. Bei verborgenen Mängeln, die aufgrund der Erstuntersuchung nicht erkannt werden können, beginnt diese Frist mit der endgültigen Feststellung des Mangels.

5.4. Der Mangel ist dem Lieferanten durch den Besteller dem Grunde nach anzuzeigen. Es bedarf keiner genauen Angabe zur Art des Mangels und zum Umfang der betroffenen Ware.

5.5. Der Besteller darf die Annahme der Liefergegenstände wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.

 

6. Rechnung und Zahlungsbedingungen

6.1. Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend und gilt zuzüglich der je-weils zu entrichtenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die vereinbarten Preise verstehen sich grundsätzlich frei an den in der Bestellung bezeichneten Ort ein-schließlich Fracht-, Verpackungs- und sonstiger Nebenkosten. Die Lieferungen sind auf Kosten des Lieferanten gegen Transportschäden zu versichern.

6.2. Die Rechnung muss die Bestellnummer und die in der Bestellung geforderten Kennzeichen enthalten, sowie allen sonstigen gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Alle Folgen wegen des Fehlens dieser Angaben gehen zu Lasten des Lieferanten, insbesondere ist der Lieferant nicht befugt, seine Forderung gegenüber dem Besteller geltend zu machen.

6.3. Die Zahlung erfolgt durch den Besteller innerhalb von 14 Tagen unter Abzug von 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug.

6.4. Zahlungs- und Skontofristen laufen ab dem Eingang einer ordnungsgemäßen Rechnung bei dem Besteller, sie beginnen jedoch nicht vor Eingang der Ware und, sofern Dokumentationen oder ähnliche Unterlagen zum Leistungsumfang gehören, nicht vor deren vertragsmäßiger Übergabe an den Besteller.

6.5. Die Zahlung erfolgt unter Vorbehalt ordnungsgemäßer Lieferung sowie preislicher und rechnerischer Richtigkeit. Bei Feststellung eines gewährleistungspflichtigen Mangels ist der Besteller berechtigt, die Zahlung bis zur Erfüllung der Gewährleistungsverpflichtung zurückzuhalten.

6.6. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller gegen den Lieferanten im gesetzlichen Umfang zu.

 

7. Aufrechnung und Abtretung des Lieferanten

7.1. Der Lieferant ist nur berechtigt gegenüber dem Besteller mit schriftlich anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufzurechnen.

7.2. Der Lieferant ist nicht berechtigt, seine Forderungen gegenüber dem Besteller ohne dessen schriftliche Zustimmung abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen; dies gilt nicht bei wirksamer Vereinbarung eines verlängerten Eigentumsvorbehalts durch den Lieferanten. Die Regelung § 354a HGB bleibt unberührt.

 

8. Sachmängelhaftung

8.1. Die Lieferung hat frei von Sachmängeln zu erfolgen und muss den vertraglich vereinbarten Eigenschaften, insbesondere der vereinbarten Menge, Beschaffenheit und Verwendungseignung sowie den Regeln der Technik und den gesetzlichen Vorgaben entsprechen.

8.2. Dem Besteller stehen die gesetzlichen Mängelansprüche ungekürzt zu. In jedem Fall ist der Besteller berechtigt, vom Lieferanten nach seiner Wahl Mangel-beseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Kommt der Lieferant dem Nacherfüllungsverlangen des Bestellers ohne einen rechtfertigenden Grund nicht nach, kann der Besteller insoweit ohne weitere Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten sowie die Ware auf Kosten und Gefahr des Lieferanten zu-rückschicken. Alle zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Kosten ein-schließlich der Kosten für den Aus- und Wiedereinbau der mangelhaften Produkte trägt der Lieferant. Wird die gleiche Ware wiederholt mangelhaft geliefert so ist der Besteller nach schriftlicher Abmahnung bei erneut mangelhafter Leistung auch für den nicht erfüllten Lieferumfang zum Rücktritt berechtigt.

8.3. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das Recht auf Schadensersatz statt der Leistung bleibt ausdrücklich vorbehalten.

8.4. Die gesetzlichen Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferanten innerhalb einer Lieferkette gelten auch dann, wenn die Liefergegenstände am Ende der Lieferkette nicht an einen Verbraucher, sondern an einen Unternehmer geliefert wurden.

8.5. Bei einer über die Lieferung mangelhafter Ware hinausgehenden schuldhaften Pflichtverletzung, insbesondere der Verletzung einer Aufklärungs-, Beratungs- oder Untersuchungspflicht kann der Besteller Ersatz des daraus resultierenden Mangelfolgeschadens sowie die dem Kunden des Bestellers gemäß gesetzlicher Verpflichtung erstatteten Mangelfolgeschadens nach Maßgabe von Punkt 11 verlangen. Mangelfolgeschaden ist der Schaden, den der Besteller durch die Lieferung mangelhafter Ware an anderen Rechtsgütern als an der Ware selbst erlitten hat.

8.6. Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate, beginnend mit dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Für Nachbesserungen und Ersatzlieferungen beträgt der Gewährleistungszeitraum ein Jahr ab Erfüllung der Gewährleistungspflicht. Sie endet jedoch nicht vor Ablauf des für die ursprüngliche Lieferung geltenden Gewährleistungszeitraumes. Soweit und solange infolge von Nacherfüllungshandlungen durch den Lieferanten die Liefergegenstände vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden können, verlängert sich die Gewährleistungszeit um die Dauer dieser Unterbrechung.

8.7. Dem Lieferanten werden die von ihm zu ersetzenden Teile auf Verlangen und auf seine Kosten vom Besteller unverzüglich zur Verfügung gestellt.

8.8. Unbeschränkt bestehen bleiben Ansprüche des Bestellers aus dem Produkthaftungsgesetz, aus unerlaubter Handlung und Geschäftsführung ohne Auftrag.

8.9. Nachträglich erkannte sicherheitsrelevante Mängel aufgrund von Produktbeobachtungen sind dem Besteller auch nach Ablauf der Gewährleistungsfrist durch den Lieferanten anzuzeigen.

 

9. Haftung des Bestellers

9.1. Der Besteller ist gegenüber dem Lieferanten von jeglicher Haftung frei, es sei denn den Besteller trifft Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit oder es liegt ein Fall zwingender Haftung vor, insbesondere eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder eine Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung des Bestellers jedoch auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.

9.2. Der vorstehende Absatz 1 dieses Paragraphen gilt entsprechend für deliktische Handlungen der Angestellten und Erfüllungsgehilfen des Bestellers.

9.3. Hat der Besteller oder sein Versicherer die Regulierung eines Schadens endgültig abgelehnt, muss der Lieferant seine Ansprüche innerhalb von drei Monaten gerichtlich geltend machen. Andernfalls ist jeder Ersatzanspruch ausgeschlossen.

 

10. Produkthaftung

10.1. Soweit der Lieferant für einen Produktfehler oder die Verletzung von gesetzlichen oder behördlichen Sicherheitsvorschriften verantwortlich ist, stellt er den Besteller von Schadensersatzansprüchen Dritter sowie von behördlich auferlegten Bußgeldern auf erstes schriftliches Anfordern frei. Der Besteller hat darüber hinaus Anspruch auf Erstattung aller Aufwendungen, die er insbesondere im Zusammenhang vom ihm aus diesem Grund veranlassten Rückrufaktionen hat. Über Art und Umfang von Rückrufaktionen wird der Besteller den Lieferanten, soweit ihm dies möglich und zumutbar ist, im Vorfeld unterrichten. Der Besteller behält sich weitergehende Ansprüche vor.

10.2. Entsprechendes gilt, soweit Produktfehler auf Leistungen von Vorlieferanten und Subunternehmern des Lieferanten zurückzuführen sind.

10.3. Der Lieferant ist verpflichtet, sich ausreichend gegen Produkthaftung versichert zu halten (Deckungssumme von mindestens € 5.000.000 pro Schadensfall) und dem Besteller dies auf Verlangen jederzeit schriftlich nachzuweisen, insbesondere durch schriftliche Bestätigung des Versicherers des Lieferanten.

 

11. Eigentumsvorbehalt und Beistellungen

11.1. Ein Eigentumsvorbehalt des Lieferanten, der über den einfachen Eigentumsvor-behalt hinausgeht, wird nicht akzeptiert. Der Besteller ist ungeachtet eines Eigentumsvorbehalts des Lieferanten berechtigt, die Ware jederzeit uneingeschränkt zu verwenden, namentlich zu verarbeiten oder zu veräußern sowie das Eigentum an den Liefergegenständen auf Dritte zu übertragen, auch wenn die Verwendung durch den Besteller den Untergang des Eigentumsvorbehalts zur Folge hat.

11.2. Soweit vom Besteller überlassene Gegenstände vom Lieferanten zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet oder umgebildet werden, gilt der Besteller als Hersteller. Im Falle einer Verbindung oder untrennbaren Vermischung mit anderen Gegenständen erwirbt der Besteller Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes, den die Gegenstände zur Zeit der Verbindung o-der Vermischung hatten. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Gegenstände des Lieferanten als Hauptsache anzusehen sind, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant dem Besteller anteilsmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Miteigentum für den Besteller.

 

12. Rücktritt vom Vertrag

12.1. Der Besteller kann vom Vertrag ersatzlos ganz oder teilweise zurücktreten, sofern der Lieferant die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt oder der Lieferant ohne Darlegung eines rechtfertigenden Grundes wesentlichen Verpflichtungen, die gegenüber dem Besteller oder Dritten fällig sind, nicht nachkommt. Ein Rücktrittsrecht des Bestellers besteht auch, wenn Einzelvollstreckungsmaß-nahmen gegen den Lieferanten durchgeführt werden.

12.2. Gesetzliche Rücktrittsrechte des Bestellers bleiben unberührt.

 

13. Geheimhaltung

13.1. Der Besteller und der Lieferant sind verpflichtet, alle nicht offenkundigen kauf-männischen und technischen Einzelheiten, die ihnen durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln.

13.2. Zeichnungen, Entwürfe, Muster, Herstellungsvorschriften, firmeninterne Daten, Werkzeuge, Einrichtungen und ähnliche Gegenstände, die der Besteller dem Lieferanten zur Angebotsabgabe oder zur Durchführung einer Lieferung über-lassen haben, bleiben im Eigentum des Bestellers. Sie dürfen nur für Zwecke des jeweiligen Vertrages zwischen dem Lieferanten und dem Besteller und nicht für anderweitige Zwecke des Lieferanten verwendet werden, insbesondere nicht Dritten überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden. Die Vervielfältigung solcher Gegenstände ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und der urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig.

13.3. Unter-/Sublieferanten sind entsprechend zu verpflichten.

13.4 Die Vertragspartner dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung mit ihrer Geschäftsbeziehung werben.

13.5. Diese Regelungen gelten auch über das Vertragsende hinaus. Mitarbeiter des Lieferanten sind über die Dauer ihres Beschäftigungsverhältnisses hinaus entsprechend zu verpflichten.

 

14. Schutzrechte Dritter

14.1. Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit der Durchführung der Bestellung keine Rechte Dritter verletzt werden.

14.2. Im Fall der Inanspruchnahme des Bestellers durch Dritte hat der Lieferant den Besteller von allen solchen Ansprüchen auf erstes schriftliches Anfordern freizustellen. Die Freistellungspflicht bezieht sich auf alle Aufwendungen, die dem Besteller aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme notwendigerweise entstehen.

 

15. Gerichtsstand – Erfüllungsort – Zahlungsort

15.1. Ausschließlicher Gerichtsstand für diese Lieferbedingungen und alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist – sofern der Lieferant Vollkaufmann ist – der Geschäftssitz des Bestellers. Der Besteller ist jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an seinem Wohn- oder Geschäftssitzgericht oder dem Erfüllungsort zu verklagen.

15.2. Bei grenzüberschreitenden Lieferungen ist – sofern der Lieferant Vollkaufmann im Sinne des deutschen Handelsgesetzbuches ist – ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten Verden/ Aller, Bundesrepublik Deutschland. Der Besteller ist jedoch berechtigt, den Lieferanten auch bei jedem anderen Gericht zu verklagen, welches aufgrund der europäischen Gerichtsstands- und Vollstreckungsverordnung (EuGVVO) oder anderer Rechtsvorschriften und internationaler Übereinkommen zuständig ist.

15.3. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz des Bestellers Erfüllungsort.

15.4. Zahlungsort ist am Geschäftssitz des Bestellers.

 

16. Anwendbares Recht, Vertragssprache

16.1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Besteller und dem Lieferanten aus diesem Vertrag gilt unter Ausschluss ausländischen Rechts nur das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien maßgebende Recht am Sitz des Bestellers (deutsches Recht). Die Geltung des UN-Übereinkommens über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.

16.2. Soweit ein Vertragsformular auch in nichtdeutscher Sprache existiert, ist für die Rechtsbeziehungen der Parteien – soweit vorhanden – ausschließlich die deutsche Vertragsversion maßgeblich.